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Rechtliche Marktzutrittsschranken

Rechtliche Marktzutrittsschranken gibt es zum Beispiel gegen die Verwendung sogenannter GSM-Gateways. Ein GSM-Gateway kann einen im Festnetz terminierenden (und evtl. so mit weiterem Zuschlag tarifierten) Anruf als mobil abgehenden Ruf weiterleiten. Nach der Rechtssprechung können jedoch die Mobilfunkunternehmen dieses verbieten. Ein MVNO kann als virtueller Netzbetreiber jedoch selbst solche Gateways für das ''eigene'' virtuellen Netz betreiben, ohne dass dies seitens des Betreibers des Radiowirtnetzes überhaupt ohne weiteres auch nur festgestellt werden könnte.



Martin Weigele 2006-08-15