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Das Radionetz als oligopolistische Resource

Neben den im vorigen Abschnitt genannten Themen bleibt die größte Herausforderung für die Errichtung eines technischen MVNO der Zugang zur Radioresource, ganz analog zur letzten Meile im Festnetz. Anders als dort steckt aber die Regulierung im Mobilfunk noch in den Kinderschuhen. Wie auch an der öffentlichen Diskussion zum Thema Radio-Terminierungsentgelte und vor allem dem europäischen Vergleich leicht erkennbar ist, lebt es sich zur Zeit weiter recht bequem im geschlossenen Club der (deutschen) Radionetzbetreiber mit hohen, asymmetrischen mobilen Terminierungsentgelten. Das Fazit aus in 2004 und 2005 geführten E- MVNO- Diskussionen mit Netzbetreibern in Deutschland und Europa ist, dass diese lieber einen weiteren Marketing-only ``MVNO'' bzw. im Grunde einen weiteren Service Provider zulassen, weil sie dessen Geschäftsgebahren genau kontrollieren können, als einen technischen MVNO. Dabei mag das eingangs bereits erwähnte Beispiel des dänischen Marktes abschreckend gewesen sein. Die andere Seite der Medaille ist jedoch, dass aufgrund des Oligolpolcharakter des Radionetzmarktes (und der hohen historischen Belastungen der Branche aus der UMTS-Auktion) die Netzbetreiber kaum zu technischen Innovationen gezwungen sind. Erhebliches technisches Potenzial, das zusätzlichen Kundennutzen bringen könnte, wie z.B. die ebenfalls eingangs beschriebene europäische Dienstleistung eines E-MVNO, liegt mangels Wettbewerbsdrucks brach. Dieses Potenzial an Kundennutzen kann von einem Service Provider bzw. einem reinen Marketing- ``MVNO'' nicht ausgeschöpft werden. Unter diesen Gesichtspunkten ist es verwunderlich, dass das Thema MVNO sowohl seitens der Bundesregierung als auch der Bundesnetzagentur praktisch völlig ausgeblendet wird. Schon in einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion [4] heißt es lapidar, ``auch dieses Geschäftsmodell'' sei ``grundsätzlich möglich'', aber man sehe keinen Anlaß, es explizit im damals noch als Referentenentwurf vorliegenden TKG 2004 aufzuführen, wenn dieser dem auch nicht entgegestehe. Alles weitere sei die Angelegenheit der Regulierungsbehörde.


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Martin Weigele 2006-08-15